Kinder mit besonderem Förderbedarf sollen an Regelschulen die gleichen Chancen zur Teilhabe am Schulleben erhalten, wie ihre Mitschüler auch. Ein persönlicher Schulbegleiter* (auch Inklusionsassistenz oder Integrationskraft genannt) unterstützt Ihr Kind dabei!

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§ 75 SGB IX

Kinder und Jugendliche sollen einen gleichberechtigten Zugang zu inklusiver und unentgeltlicher Schulbildung haben. Der Schulbegleiter soll die Teilhabe eines Kindes mit körperlicher und/oder seelischer Einschränkung am Unterricht einer Regelschule unterstützen.

Welches Kind wird unterstützt?

Mit einer ärztlich vorliegenden Diagnose bei einer seelischen und/oder körperlichen Beeinträchtigung, wie z. B.

Sie können einen formlosen Antrag beim Jugend- oder Sozialamt der Stadt oder des Kreises stellen, Sie müssen allerdings die Einschränkung durch ein Gutachten eines Facharztes belegen können.

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Wie wird ihr Kind unterstützt?

Abhängig von der Beeinträchtigung des Kindes begleitet der Integrationshelfer das Schulleben Ihres Kindes und unterstützt es bei alltagspraktischen Dingen und der Mobilität. Die Pause auf dem Schulhof soll genauso möglich sein, wie der Sportunterricht, Ausflüge oder eine Klassenfahrt.

Aufgaben der Schulbegleitung können z.B. sein:

In den meisten Fällen betreut ein Schulbegleiter ein einzelnes Kind, aber auch Mehrfachbetreuung ist möglich.

Die Betreuungszeiten

Die Tageszeiten und Dauer der Betreuung werden nach dem individuellen
Unterstützungsbedarf des Kindes vereinbart.

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Für welche Schulformen wird Schulbegleitung angeboten?

Schulbegleitung ist für den Besuch der Regelschulen (Grund-, Real- und Hauptschule sowie Gymnasium) sowie für Förderschulen möglich.

Wer trägt die Kosten für die Schulbegleitung?

Die Kosten werden in der Regel vom Sozialleistungsträger (Jugendamt oder Träger der Sozialhilfe) übernommen. Bei seelischen Beeinträchtigungen erfolgt die Kostenübernahme durch die Eingliederungshilfe nach SGB VIII, bei körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen nach SGB IX.

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Die Schulbegleitung beantragen: Schritt für Schritt erklärt

Kontaktieren Sie einen Facharzt oder Psychotherapeuten und vereinbaren Sie einen Termin, um eine ärztliche Diagnose zu erhalten.

Tipp: Informieren Sie am besten schnellstmöglich die Schule, während Sie weitere Schritte planen, um wertvolle Tipps zu erhalten und sich fachlich unterstützen zu lassen.

Haben Sie ein Attest mit der Beeinträchtigung Ihres Kindes, können Sie den Antrag auf Schulbegleitung stellen. Die Leistung der Schulbegleitung wird meistens von den Sozialleistungsträgern der Stadt oder des Kreises finanziert.

Antrag beim Sozialamt:

Bei körperlicher, geistiger einer Hör- oder Sehbehinderung oder Mehrfachbehinderung

Antrag beim Jugendamt:

bei seelischer Beeinträchtiung

Auf vielen Internetseiten der Ämter finden Sie bereits Vorlagen für den Antrag sowie eine Liste weiterer Unterlagen, die benötigt werden (z.B. Gutachten, Beurteilung der Schule, Stundenplan, Personalausweis, etc.)

Wenn die Leistung der Schulbegleitung vom zuständigen Amt bewilligt ist, erhalten Sie die Bewilligung durch einen schriftlichen Leistungsbescheid. Dort ist beschrieben, wie viele Stunden die Schulbegleitung tätig werden kann, welche Qualifikation das Personal haben muss und welche Aufgaben genau übernommen werden sollen. Das zuständige Amt übernimmt dann alle dafür anfallenden Kosten.

Sie erhalten in Absprache mit dem Jugendamt/Sozialamt die Möglichkeit, sich einen Leistungsanbieter auszusuchen, der Ihnen eine Schulbegleitung zur Verfügung stellt. Sie haben bei der Auswahl des Anbieters freie Wahl und können bei einem persönlichen Treffen die Schulbegleitung kennenlernen, die Betreuung besprechen und Wünsche und Fragen vor Ort äußern. Nach Abschluss eines Betreuungsvertrages mit dem gewünschten Anbieter startet die Betreuung an der Schule zum schnellstmöglichen Zeitpunkt.

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** Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.